Verkauf kommunaler Grundstücke in Steinbach-Hallenberg

Die 13. Sitzung des Stadtratses der Stadt Steinbach-Hallenberg am Donnerstag, 26.03.2026, gibt Anlass, die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Verkaufs kommunaler Grundstücke zu betrachten.

Hintergrund: Verkauf des Grundstückes Ernst-Thälmann-Straße 67 im Ortsteil Viernau

Gesetzliche Grundlagen

Thüringer Kommunalordnung

§ 29 Aufgaben des Bürgermeisters

Nach § 29 Abs.1 ThürKO leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.

Gem. § 29 Abs. 2 ThürKO erledigt der  Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

§ 26 Ausschüsse

§ 26 Abs. 2 Nr. 13 ThürKO regelt: Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden: die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist.

§ 45a Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat

Neben der Organgen Stadtrat, Ausschüsse und Bürgermeister gibt es in Steinbach-Hallenberg die Ortschaftsräte und den Ortsteilbürgermeister. Nach § 45a Abs. 6 ThürKO entscheidet der Ortschaftsrat über Angelegenheiten der Ortschaft. Die abschließenden Punkte 1-10 enthalten keine Regelung zum Verkauf von Vermögen und Grundstücken. Gem. § 45a Abs. 8 ThürKO können dem Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung über die in den Absätzen 6 und 7 genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Dies ist in der Hauptsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg, § 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilräte nicht erfolgt.

Hauptsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg

Die Hauptsatzung der Stadt Steinbach-Hallenberg, https://www.steinbach-hallenberg.de/fileadmin/user_upload/Satzungen/Allgemeine-Verwaltung/Hauptsatzung/Hauptsatzung-vom-26.09.2024.pdf, enthält in § 9 Abs. 2 folgende Regelung: „Die Zuständigkeit des Bürgermeisters regelt die Geschäftsordnung.“

Geschäftsordnung der Stadt Steinbach-Hallenberg

Die Geschäftsordnung der Stadt Steinbach-Hallenberg, https://www.steinbach-hallenberg.de/fileadmin/user_upload/Satzungen/Allgemeine-Verwaltung/Geschaeftsordnung/Geschaeftsordnung_22.08.2024.pdf , regelt im Detail die Zuständigkeiten von Stadtrat, Ausschüssen und Bürgermeister. Im Detail:

§ 17 Zuständigkeit des Stadtrates

Nach § 17 Abs.1 der Geschäftsordnung beschließt der Stadtrat über Aufgaben des eigenen Wirkungskreis, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen Ausschuss übertragen, § 19 der Geschäftsordnung, hat oder der Bürgermeister zuständig ist, § 20 der Geschäftsordnung.

§ 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung regelt Sachverhalte, für die der Stadtrat alleine zuständig ist. Für den Verkauf des Grundstückes Ernst-Thälmann-Straße 67 in Viernau könnten folgende Zuständigkeit einschlägig sein:

  • Nr. 12: die Veräußerung von Stadtvermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist

Die Angelegenheiten nach § 17 Abs.2 können weder einem beschließenden Ausschuss noch dem Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 behält sich der Stadtrat darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  • den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbereich bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses oder des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauwesen, Umwelt und Wirtschaftsförderung 20) oder des Bürgermeisters21) fallen.

In § 17 Abs. 4 der Stadtrat regelt die Geschäftsordnung, dass der Stadtrat die in § 19 dieser Geschäftsordnung genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung überträgt.

§ 19 Bildung und Aufgaben der Ausschüsse

In § 19 Abs. 2 Punk 1 sind die Angelegenheiten aufgelistet, die nach der Geschäftsordnung dem Haupt- und Finanzausschuss zur selbständigen Erledigung sind. Für den Verkauf von Grundstücken können folgende Angelegenheiten einschlägig sein:

  • Erwerb und Veräußenmg von Vermögensgegenständen

Weiterhin ist in § 19 Abs.2 zum Haupt- und Finanzausschuss geregelt:

Soweit nicht der Bürgermeister gemäß § 20 dieser Geschäftsordnung zuständig ist, kann der Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der vorgenannten Aufgaben anstelle des Stadtrates bis zu einem Gegenstandswert von 50.000,00 € sowie beim Verkauf oder Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Gegenstandswert von 50.000,00 abschließend gemäß § 26 Abs. I und Abs. 3 ThürKO entscheiden.

§ 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters

Abs. 1: Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse.

Abs. 2: Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:

1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen

….

4. die ihm durch Beschluss des Stadtrates im Einzelfall mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

Abs. 3: Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

…..

3. Der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (2. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbau-kosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 40.000 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen.

 

Bodenrichtwert Ernst Thälmann Straße 67 Viernau
Bodenrichtwert Ernst Thälmann Straße 67 Viernau