2. Entwurf des Regionalplan Südwestthüringen

Links

https://www.thega.de/themen/erneuerbare-energien/servicestelle-windenergie/

https://www.thueringen.info/windenergie/

https://www.energieatlas.bayern.de/erneuerbare-energien/windenergie/wissen/betrieb-technik-bau/schwachwindgebiete

Mitglieder der Planungsgesellschaft:

Quelle: https://regionalplanung.thueringen.de/suedwestthueringen/organisation

Landkreis Hildburghausen – Landrat Sven Gregor (Freie Wähler) und Bürgermeister Heiko Schilling (Gemeinde Schleusegrund) – (Freie Wähler)
Landkreis Schmalkalden-Meiningen – Landrätin Peggy Greiser (parteios, SPD nah), Bürgermeister Thomas Kästner (Stadt Wasungen) – (parteilos), Bürgermeister Ronny Römhild (Gemeinde Breitungen) – (Freie Wähler) und Bürgermeister Christian Seeber (Gemeinde Grabfeld)
Landkreis Sonneberg – Landrat Robert Sesselmann (AFD) und Bürgermeister Mark Schwimmer (Stadt Schalkau) – Parteilos
Wartburgkreis – Landrat Dr. Michael Brodführer, Bürgermeister Martin Müller (Stadt Vacha), Bürgermeister Maik Klotzbach (Stadt Werra-Suhl-Tal) und Bürgermeister Stefan Hartung (Stadt Ruhla)
Kreisfreie Stadt Suhl – Oberbürgermeister André Knapp und Stadtrat Philipp Weltzien
Oberzentrum Eisenach – Oberbürgermeister Christoph Ihling (Große Kreisstadt Eisenach)
Oberzentrum Südthüringen (gemeinsames Mitglied) – …
Stadt Bad Salzungen – Bürgermeister Klaus Bohl
Stadt Hildburghausen – Bürgermeister Patrick Hammerschmidt
Stadt Sonneberg – Bürgermeister Dr. Heiko Voigt
Neuhaus a.R. / Lauscha (gemeinsames Mitglied) – Bürgermeister Uwe Scheler (Stadt Neuhaus a.R.

Gesetzliche Grundlagen

1000m Grenze:

Festgelegt im Thüringer Landesgsetz, § 99 Thür BauO, das fällt aber weg bzw. findet keine Anwendung wegen § 249 Abs. 7 Nr. 2 BauGB :

Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis gemäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024 nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitragswert nach Spalte 1 oder Spalte 2 der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz zum jeweiligen Stichtag nicht erreicht wird.“

Zusätzlich Abs. 9: Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Das ist dann eben nicht mehr anwendbar.

Thüringer Landesforstanstaltsgesetz -ThürLForstAG https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LForstAGTHV7IVZ

§ 2 Abs. 3 Satz 2:  Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; davon umfasst sind auch Geschäfte zur Erzeugung von erneuerbaren Energien. Die Errichtung von Windenergieanlagen muss auf Flächen erfolgen, die zur Umsetzung durch kommunale Bauleitplanung für diesen Zweck vorgesehen sind. Dabei ist die Einzahlungsverpflichtung der Landesforstanstalt auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Darüber hinausgehende Nachschussverpflichtungen oder Haftungsansprüche sind auszuschließen.